Ab Januar 2020 müssen Arbeitgeber ELStAM-Daten nicht mehr nur für unbeschränkt steuerpflichtige, sondern grundsätzlich auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer abrufen. Hierzu muss für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eine deutsche Steuer-Identifikationsnummer beantragt werden.