Aufgrund aufsichtsrechtlicher oder investmentrechtlicher Vorschriften kann sich für Gesellschaften die Verpflichtung ergeben, zusätzliche Abschlusselemente aufzustellen und diese prüfen zu lassen oder sich einer Ordnungsmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung von Vermögensaufstellungen von Immobiliengesellschaften nach § 249 Abs. 2 KAGB sowie Prüfungen nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) zählen neben der klassischen Abschlussprüfung ebenso zu unseren Prüfungsleistungen.