Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte Aldi Süd in Werbeprospekten für Ananas und Bananen mit Preisermäßigungen geworben. Für die Ananas wurde ein „Preis-Highlight“ von 1,49 Euro angegeben, während ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro danebenstand. Im Kleingedruckten war jedoch zu lesen, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,39 Euro lag. Ein ähnliches Bild zeigte sich bei den Bananen, wo ein Preis von 1,29 Euro pro Kilo mit einem durchgestrichenen Preis von 1,69 Euro beworben wurde, obwohl der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ebenfalls 1,29 Euro betrug. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte daraufhin gegen Aldi Süd. Sie argumentierte, dass diese Preisangaben irreführend seien, da die beworbenen Rabatte nicht auf dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage basierten, sondern auf einem vorher künstlich erhöhten Preis.
Nach § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV), die seit Mai 2022 in Deutschland gilt, müssen Händler bei jeder Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben und diesen als Referenzpreis verwenden. Dies soll verhindern, dass Verbraucher durch künstlich erhöhte Preise in die Irre geführt werden.
Das Landgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 6a Abs. 1 und 2 der RL 98/6 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 der RL 98/6 zu bestimmen ist.
Entscheidung des Gerichts
Der EuGH entschied zugunsten der Verbraucherzentrale und stellte fest, dass die Preisangaben von Aldi Süd gegen europäisches Recht verstoßen. Nach Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6/EG muss bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis verwendet werden. Der EuGH betonte, dass es nicht ausreicht, den niedrigsten Preis lediglich anzugeben – dieser muss auch als Grundlage für die Berechnung der Ermäßigung dienen. Die Richter stellten klar, dass die Praxis, Preise kurz vor einer Rabattaktion zu erhöhen, um dann eine scheinbare Ermäßigung zu bewerben, unzulässig ist.
Darüber hinaus stellte der EuGH fest, dass die Richtlinie 98/6/EG in Verbindung mit den nationalen Regelungen, wie der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV), eine klare und einheitliche Regelung für Preisermäßigungen im Binnenmarkt schaffen soll. Dies soll verhindern, dass Unternehmen durch undurchsichtige Preisstrategien Wettbewerbsvorteile erlangen, die auf irreführenden Angaben beruhen. Die Richter betonten, dass die Einhaltung dieser Vorgaben nicht nur im Interesse der Verbraucher liegt, sondern auch dazu beiträgt, einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Das Urteil des EuGH steht im Einklang mit früheren Entscheidungen, die ähnliche Praktiken als unzulässig eingestuft haben. So wurde bereits in den Leitlinien zur Auslegung von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG betont, dass der 30-Tage-Zeitraum sicherstellen soll, dass der Referenzpreis real ist und nicht nur ein Marketinginstrument, um die Ermäßigung attraktiver erscheinen zu lassen.
Praxishinweis
Unternehmen sollten ihre Preiswerbung sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass bei Rabattaktionen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis verwendet wird. Verstöße gegen diese Vorgaben können zu kostspieligen Abmahnungen führen. Besonders im Online-Handel ist es wichtig, dass die Preisangaben transparent und korrekt sind, um rechtliche Risiken zu minimieren.