Selbst dem gewissenhaftesten Vorstand können Fehler unterlaufen. Sind die gesetzlichen Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung nicht erfüllt, kann der Entzug der Gemeinnützigkeit drohen. In vielen Fällen haben Finanzbeamte einen gewissen Ermessensspielraum. Sie können zum Beispiel entscheiden, ob sie Verspätungszuschläge festsetzen, wenn eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben wird. Anders ist das, wenn zum Beispiel eine nicht in der Satzung geregelte oder eine überhöhte Vergütung an ein Vorstandsmitglied gezahlt wird. Hier muss die Finanzverwaltung handeln.
Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium in diesem Zusammenhang einen wichtigen Hinweis gegeben: Der Entzug der Gemeinnützigkeit ist keine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ihm innewohnende Bagatellvorbehalt stellen ein unverzichtbares Korrektiv dar, um in Einzelfällen die einschneidende Rechtsfolge des Verlusts der Gemeinnützigkeit auszuschließen. Geringfügige Verstöße, beispielsweise gegen das Mittelverwendungsgebot, rechtfertigen daher nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit.
Hinweis: Da der Begriff des „geringfügigen Verstoßes“ durchaus Interpretationsspielraum bietet, sollten Sie unser Beratungsangebot nutzen, um eine Haftung zu vermeiden.