Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses das EuGH-Urteil C-288/16 vom 29. Juni 2017 umgesetzt. Nach einer Nichtbeanstandungsregelung und einer Übergangsfrist gilt seit dem 1.1.2022 zwingend, dass Logistik-Unternehmen die Umsatzsteuerfreiheit bei der Rechnungsstellung für ihre eigenen Transportdienstleistungen beim Versand von Waren in das Drittland nur noch geltend machen dürfen, wenn sie unmittelbar vom Versender oder Empfänger der Gegenstände beauftragt wurden.
Damit sind Unterfrachtführer beziehungsweise nicht unmittelbar vom Versender oder Empfänger beauftragte Logistikunternehmen ab sofort verpflichtet, Umsatzsteuer in ihren Rechnungen auszuweisen oder als Reverse-Charge-Rechnung auszustellen, sofern die Fracht ins EU-Ausland geht. Dies gilt auch für Airlines, wenn sie mit Drittlands-Transporten als
Unterfrachtführer beauftragt werden.
Beauftragt beispielsweise ein in Deutschland ansässiges Unternehmen einen deutschen Spediteur, Waren von Deutschland in die Schweiz zu transportieren, so ist die Transportleistung des Spediteurs weiterhin steuerfrei, da es sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht und unmittelbar an den Versender der Ware erbracht wird.
Beauftragt der Spediteur hingegen für den Transport einen Unterfrachtführer, so ist die Transportleistung des Unterfrachtführers nicht mehr steuerfrei und muss mit 19% Umsatzsteuer oder als Reverse Charge-Rechnung an den Spediteur ausgestellt werden.
Das Beispiel zeigt, dass sehr schnell eine nicht gesetzeskonforme Rechnungsstellung droht und damit eine 19%-Umsatzsteuerfalle mit steuerrechtlichen Konsequenzen durch die Finanzämter. Hier ist sofortiger Handlungsbedarf geboten. Logistikunternehmen müssen ihre Rechnungsstellung umstellen sowie ihre Mitarbeiter schulen, da hier das Risiko besteht, dass bei falscher Rechnungsausstellung das Finanzamt die Umsatzsteuer nacherheben könnte.
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