Ab 2022 können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf unwiderruflichen Antrag zur Körperschaftsteuer optieren. Sie werden dann für die Einkommensbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen der neuen Rechtslage für Gesellschafter hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft geäußert.
Einnahmen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, führen zu Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter die Einnahmen von einem Dritten bezieht. Eine Tätigkeit „im Dienst“ der Gesellschaft liegt vor, wenn eine entsprechende Tätigkeit eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu Arbeitslohn führen würde. Erforderlich ist insoweit, dass
Für die Qualifizierung der Einnahmen als Arbeitslohn ist entscheidend, dass die Einnahmen als durch das Dienstverhältnis veranlasst anzusehen sind. Ohne ein lohnsteuerliches Dienstverhältnis scheidet die Annahme von Arbeitslohn aus. Die gesellschaftsrechtliche Regelung kann anstelle einer Tätigkeitsvergütung für den Gesellschafter auch einen Vorabgewinn vorsehen. Insoweit liegt keine Leistung aufgrund eines lohnsteuerlichen Dienstverhältnisses, sondern eine Gewinnausschüttung vor.
Soweit die Einnahmen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit in deren Dienst bezieht, nicht angemessen sind, liegt in Höhe des den angemessenen Teil übersteigenden Teils eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn
Führen die Einnahmen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, steuerlich zu Lohneinkünften, gelten die optierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeitgeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer. In diesen Fällen sind sämtliche Regelungen zur Erhebung der Lohnsteuer anzuwenden. Die optierende Gesellschaft muss vor allem
Hinweis: Zu berücksichtigen sind auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie die für Arbeitnehmer geltenden Steuerbefreiungsvorschriften und die sonstigen steuerlichen (Sonder-)Regelungen.