Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 26. April 2022 zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu Flughafenlounges geäußert.
Nach jahrelanger Unklarheit und insbesondere der unterschiedlichen Behandlung von Loungeleistungen von Finanzämtern hat das BMF nunmehr klargestellt, dass es sich hierbei in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht, handelt. Die Leistung wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Außerdem weist das Finanzamt darauf hin, dass die Steuerbefreiung für Leistungen, die unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen, keine Anwendung findet.
In den Fällen, in dem der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung erwirbt, handelt es sich um eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung, so dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen diese von der niedrigeren Festsetzung oder dem Erlass der Umsatzsteuer erfasst wird.
Mit diesem Schreiben wird endlich erreicht, dass zumindest die Finanzämter Loungeleistungen einheitlich behandeln müssen. Es wird zukünftig die zahlreichen Diskussionen und den Koordinierungsbedarf mit den involvierten Finanzämtern und Serviceprovidern verringern. Nichtsdestotrotz können die Auswirkungen unterschiedlich sein, denn bekannterweise steckt "der Teufel im Detail".
Bitte kommen Sie auf uns zu! Wir erörtern mit Ihnen gerne die Auswirkungen für Sie!