Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr geäußert und ein Merkblatt sowie ein Vordruckmuster veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.
Hintergrund der Änderungen ist der Brexit. Das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der EU ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete zum 31.12.2020. Seit diesem Zeitpunkt sind Großbritannien und Nordirland für umsatzsteuerliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandgebiet anzusehen. Insofern sind auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr anwendbar. Zu beachten ist, dass für Nordirland gemäß dem „Protokoll zu Irland/Nordirland“ zum Austrittsabkommen eine Sonderregelung beschlossen wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird mit Stand Juli 2022 neu herausgegeben. In diesem ist konkret aufgeführt, welche Gebiete zum EU-Gebiet bzw. zum Drittlandgebiet gehören und für welche Gemeinden, Inseln und sonstigen Gebiete Sonderregelungen gelten. Das Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ wurde ebenfalls angepasst. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis: Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandgebiet ausgeführt wird. In der Regel sind das die Fälle, in denen ein Einzelhändler den Gegenstand der Lieferung im Ladengeschäft seinem im Drittlandgebiet wohnenden Abnehmer übergibt.