Arbeitnehmerbesteuerung

Zahlreiche Änderungen bei der Arbeitnehmerbesteuerung geplant

15.06.2022
Arbeitnehmerbesteuerung
Die Bundesregierung plant im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung zahlreiche Gesetzesänderungen. Im Folgenden stellen wir Ihnen die für Beschäftigte bedeutsamen Vorhaben vor:

Homeoffice-Pauschale: Während der Corona-Pandemie waren und sind viele Arbeitnehmer gezwungen, ihrer beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen, der kein häusliches Arbeitszimmer darstellt. Um auch diesem Personenkreis einen Abzug der betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen zu ermöglichen, wurde - befristet auf die Jahre 2020 und 2021 - ein weiterer Abzugstatbestand geschaffen. Danach konnte ein pauschaler Betrag von 5 € für jeden Kalendertag (maximal 600 € pro Jahr) abgezogen werden, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Die Bundesregierung will die Regelung zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängern, wobei zurzeit auch eine Anhebung des maximal abziehbaren Betrags in der politischen Diskussion steht.

Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen (vor allem Krankenhäusern) tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu insgesamt 3.000 € steuerfrei gestellt werden. Diese Vergünstigung soll für in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 gewährte Sonderleistungen gelten und neben der zum 31.03.2022 ausgelaufenen Steuerfreiheit von Corona-Beihilfen bis zu 1.500 € in Anspruch genommen werden können.

Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison- und zum Transferkurzarbeitergeld sind grundsätzlich steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden, und 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Die Befristung soll um sechs Monate auf Lohnzahlungszeiträume verlängert werden, die vor dem 01.07.2022 enden.

Entfernungspauschale für Fernpendler: Rückwirkend zum 01.01.2022 soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 € je vollen Kilometer angehoben werden (Vorziehen der bisher ab 2024 vorgesehenen Anhebung). Diese Maßnahme wirkt sich auch im Fall der Gewährung einer Mobilitätsprämie positiv bei Arbeitnehmern aus, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und somit keine Steuer zahlen. Die Prämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer. Dies gilt aber nur, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die mit den Lohneinkünften zusammenhängen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € überschritten wird.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von derzeit 1.000 € rückwirkend zum 01.01.2022 auf 1.200 € pro Jahr angehoben werden. Eine Anhebung des Pauschbetrags für die Empfänger von Versorgungsbezügen (102 € jährlich) ist dagegen nicht geplant.

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, bis zu dessen Erreichen keine Steuer anfällt, soll von derzeit 9.984 € für Ledige bzw. 19.968 € für Verheiratete und gleichgestellte Personen auf 10.347 € bzw. 20.694 € angehoben werden. Hiervon profitieren Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer gleichermaßen.