Bis die Steuererklärung 2022 ansteht, dauert es noch eine Weile. Dennoch ist es gut, schon jetzt über die Änderungen für das laufende Jahr Bescheid zu wissen. 2022 bringt unter anderem für Arbeitnehmer, Unterhaltszahler, Geringverdiener und Auszubildende zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich.
Der Gesetzgeber hat an vielen Stellschrauben gedreht:
- Steuerfreibetrag: Wie in den vergangenen Jahren ist der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer erneut angestiegen. Für Ledige erhöht er sich auf 9.984 €. Das macht ein Plus von 240 € gegenüber dem Vorjahr. Ehepartner, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, erhalten die doppelte Summe von 19.968 €.
- Unterhaltshöchstbetrag: Der steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen wurde an den Grundfreibetrag angepasst. Er liegt im Jahr 2022 ebenfalls bei 9.984 €. Diesen Betrag können Steuerzahler jährlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie an den Ex-Ehegatten oder ihre volljährigen und nicht mehr kindergeldberechtigten Kinder oder an andere bedürftige Angehörige Unterhaltszahlungen leisten müssen.
- Mindestlohn: Geringverdiener erhalten seit 01.01.2022 für ihre Arbeit einen Mindestlohn von 9,82 € je Stunde anstatt bisher 9,60 €. Die nächste Lohnerhöhung steht auch schon fest: Am 01.07.2022 wird der Mindestlohn noch einmal auf 10,45 € angehoben. Die neue Regierung will den Mindestlohn sogar auf 12 € anheben.
- Ausbildungsvergütung: Auszubildende, die keinem Tariflohn unterliegen, erhalten ebenfalls mehr Geld aufs Konto. Der Gesetzgeber hat die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr auf 585 € pro Monat angehoben. Im zweiten Ausbildungsjahr gibt es 18 %, im dritten Ausbildungsjahr 35 % und im vierten Ausbildungsjahr 40 % mehr. Diese Regelung gilt allerdings nur für junge Leute, die ihre Ausbildung im Jahr 2022 beginnen.
- Sachbezugsgrenze: Bisher waren Sachbezüge bis maximal 44 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Freigrenze ist ab 2022 auf 50 € monatlich angestiegen.