Per 1. Januar 2019 wird das revidierte Bundesgesetz über Radio und Fernsehen („RTVG„) in Kraft treten.
Gemäss dem Wortlaut im RTVG wäre die Abgabe von allen Unternehmen, welche in der Schweiz für die MWST registriert sind, zu entrichten, wobei sich die Höhe der Abgabe auf dem weltweiten Umsatz bemisst. Dies würde auch ausländische Unternehmen betreffen, die in der Schweiz lediglich für die MWST registriert sind, aber hier über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte verfügen.. Das Bundesamt für Kommunikation hat nun in kürzlich einem erläuternden Bericht präzisiert, dass nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebstätte in der Schweiz abgabepflichtig sind.
Es wurde erkannt, dass die Erhebung einer solchen Abgabe bei nicht in der Schweiz ansässigen Unternehmen gegen Völkerrecht und internationale Abkommen verstossen hätte. Deshalb werden Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz nicht der dem RTVG unterstellt. Der jährliche weltweite Umsatz muss zwar in den quartalsweisen Mehrwertsteuererklärungen deklariert werden, bleibt in diesen Fällen jedoch ohne Auswirkungen.
Unternehmen die für die MWST registriert sind und ihren Sitz oder eine Niederlassung der Schweiz haben, haben die RTVG gemäss folgendem Tarif zu entrichten:
Jahresumsatz weltweit *) |
Jährliche Abgabe (CHF) |
bis 499'999 |
- |
500'000 bis 999'999 |
365 |
1 Mio. bis 4'999'999 |
910 |
5 Mio. bis 19'999'999 |
2'280 |
20 Mio. bis 99'999'999 |
5'750 |
100 Mio. bis 999'999'999 |
14'240 |
1 Mrd. und mehr |
35'590 |
*) dem Sitz / der Betriebstätte zugeordneter Umsatz
Bei weiteren Fragen und für detaillierte Einzelfallabklärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
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