Per 1. Januar 2018 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz sowie die entsprechende Verordnung in Kraft. Zudem werden aufgrund der abgelehnten Vorlage zur Reform der Altersvorsorge die Mehrwertsteuersätze reduziert.
Die Teilrevision bringt insbesondere für ausländische Unternehmer ohne Niederlassung in der Schweiz wesentliche Änderungen mit sich. Gemäss heutiger Regelung ist ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz weniger als CHF 100‘000 Umsatz pro Jahr aus steuerbaren Leistungen erzielt, von der Mehrwertsteuerpflicht befreit.
Ab dem 1. Januar 2018 wird für die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht der weltweite Umsatz massgeblich sein. Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, besteht die Registrierungspflicht ab dem Zeitpunkt, an welchem die erste steuerbare Leistung im Inland erbracht wird.
Mit der Teilrevision werden elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher den entsprechenden Druckerzeugnissen hinsichtlich des Steuersatzes gleichgestellt. Demnach gilt für solche Leistungen ab dem 1. Januar 2018 der reduzierte Steuersatz.
Nachfolgend sind einige Beispiele von Leistungen aufgelistet, die zu einer Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen führen könnten. Es handelt sich hierbei um Leistungen, bei welchen das Bezugssteuerverfahren ausgeschlossen ist. Da für die Ermittlung der Steuerpflicht der weltweite Umsatz herangezogen wird, ist davon auszugehen, dass bereits ab dem ersten Franken eine Steuerpflicht besteht:
Mit einem Jahr Verzögerung tritt per 1. Januar 2019 die Kleinmengenregelung in Kraft. Demnach wird ein Unternehmer in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig, wenn dieser Kleinsendungen im Gesamtwert von mehr als CHF 100‘000 pro Jahr an Empfänger im Inland erbringt.
Als Kleinsendungen gelten alle Lieferungen, welche aufgrund des geringfügigen Wertes nicht von der Einfuhrsteuer erfasst werden, d.h. die Einfuhrsteuer den Betrag von CHF 5.- nicht übersteigt.
Eine Auswahl einiger weiterer Änderungen ist nachfolgend dargestellt (nicht abschliessend):
Unabhängig von der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, werden die Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2018 wie folgt reduziert:
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Normalsatz |
Reduzierter Satz für Lebensmittel, Bücher, etc. |
Sondersatz für Beherbergung |
Aktuelle MWST - Sätze bis zum 31.12.2017 |
8.0% |
2.5% |
3.8% |
Neue MWST - Sätze ab dem 01.01.2018 |
7.7% |
2.5% |
3.7% |
Massgeblich für die Anwendung des alten oder neuen Mehrwertsteuersatzes ist der Zeitraum, in dem die Leistungen erbracht wurden.
Zum Beispiel:
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