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Gesetzesänderung bei Inhaberaktien – Handlungsbedarf bis April 2021

Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.

Diana Rosalba Baumann und Beat Zimmermann
22/10/2020
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Worum geht es?

Inhaberaktien sind nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die rechtsgültige Eintragung der Aktionäre im Namenaktienregister erfordert Meldepflichten der Aktionäre und Gesellschafter. Die Beschaffung der für die Eintragung notwendigen Informationen kann erfahrungsgemäss sehr zeitaufwändig sein. Gesellschaften, die jetzt noch über Inhaberaktien verfügen, sollten daher rechtzeitig handeln.

Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Global Forums

Am 1. November 2019 trat das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft. Das Gesetz sieht vor, dass Gesellschaften, welche Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet haben, innert 18 Monaten, d.h. bis zum 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen müssen.

Gesellschaften werden daher aufgefordert, dem Handelsregisteramt schriftlich mittels Anmeldung und unter Beilage der entsprechenden Belege mitzuteilen, ob ihre Gesellschaft Inhaberaktien an einer Börse kotiert hat oder als Bucheffekten ausgestaltet hat. Trifft keiner dieser beiden Fällen zu, ist dem Handelsregisteramt die Statutenänderung über die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien anzumelden. Ansonsten werden am 1. Mai 2021 unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Das Gesetz sieht weiter neue Strafbestimmungen vor für den Fall der Nichtmeldung der an Aktien oder Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen und der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflichten zur Führung von Verzeichnissen (Aktienbuch, Anteilbuch, Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen)

Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig.

Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen nicht führen, werden gemäss Art. 327a STGB gebüsst. Für die Bussen gilt gemäss Art. 106 Abs. 1 STGB ein Höchstbetrag von CHF 10,000. Eine neue Sanktion sieht auch vor, dass bei nicht vorschriftsgemässer Führung von gesellschaftsrechtlichen Verzeichnissen ein Verfahren wegen Mängel in der Organisation der Gesellschaft eingeleitet werden kann (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

Empfohlenes Vorgehen

Für alle Gesellschaften mit Inhaberaktien besteht zwingend Handlungsbedarf:

  • Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien bis spätestens am 30. April 2021. Wird diese Frist verpasst, drohen umständliche und teure formelle Verfahren, um die Aktionärsrechte aufrecht zu erhalten. Im schlimmsten Fall werden die Aktionäre de facto enteignet.
  • Damit der Verwaltungsrat die Aktionäre ordnungsgemäss im Aktienbuch der Gesellschaft eintragen kann, sollte er eine schriftliche Bestätigung aller Aktionäre über deren aktuellen Aktienbesitz und die wirtschaftlich berechtigte Person einholen.
  • Ist eine Gesellschaft befugterweise weiterhin mit Inhaberaktien ausgestaltet, muss der Verwaltungsrat den betreffenden Ausnahmefall bis am 30. April 2021 im Handelsregister eintragen lassen und die erforderlichen Belege einreichen.
  • Bei veralteten Statuten kann eine generelle Statutenänderung vorgenommen werden, um die Statuten an alle seit der letzten Anpassung erfolgten Gesetzesänderungen anzupassen.
  • Abstimmen der für die öffentliche Beurkundung der neuen Statuten notwendigen Dokumente mit dem Notar.
 

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